Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister

11.09.2025

Die Justizministerinnen und Justizminister haben - wie zuvor bereits der Bundesrat - vorgeschlagen, ehrenamtliche und berufliche Betreuer durch den Abbau bürokratischer Hürden zu entlasten. Hintergrund ist, dass die Länder ihrer Ansicht nach keine ausreichenden Mittel für die Finanzierung weiterer Vergütungserhöhungen haben. Wenn die Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten für ehrenamtliche und berufliche Betreuer auf das erforderliche Maß beschränkt werden würden, würde sich daraus aber indirekt eine Vergütungserhöhung ergeben, da bei gleichbleibenden Vergütungspauschalen weniger Arbeit geleistet werden müsste.

Ein weiterer Beschluss betrifft den derzeitigen Betreuermangel. Die Justizministerinnen und Justizminister gehen davon aus, dass einer der Gründe dafür ist, dass - neben Mitarbeitern von Betreuungsvereinen - nur selbständig tätige Berufsbetreuer registriert werden können, Interessenten für den Beruf aber den Schritt in die Selbständigkeit scheuen würden. Sie bitten daher das Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob § 19 Abs. 2 BtOG so zu ändern ist, dass Angestellte eines beruflichen Betreuers sich als Betreuer registrieren lassen können.

Dieser zweite Vorschlag wirft allerdings etliche Fragen auf. Ließe sich eine solche Regelung mit der ursprünglichen Idee des Betreuungsrechts, den Betroffenen einen unabhängigen Fürsprecher zur Seite zu stellen, mit arbeitsrechtlichen Grundsätzen wie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und der Haftung des Arbeitgebers für Fehler seiner Angestellten vereinbaren lassen? Rechnet es sich für einen Arbeitgeber, wenn auch die zum Schutz des Arbeitnehmers geltenden Regelungen wie die Ansprüche auf bezahlten Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw. gelten? Ein Arbeitgeber wird die mit der Anstellung verbundene Verwaltungsarbeit zudem kaum umsonst erbringen wollen - bleibt unter diesen Voraussetzungen noch genügend Geld übrig, um daraus ein attraktives Gehalt für Betreuer im Angestelltenverhältnis zu finanzieren? In Bezug auf diese Fragestellung wird sicherlich noch viel Diskussion nötig sein, bevor über eine Umsetzung und ggf. über die Einzelheiten einer entsprechenden Regelung entschieden werden kann.


Verlag C.F. Müller

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