11.09.2025
Das Land NRW hat von der in § 292 Abs. 5 FamFG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht - ab April 2026 müssen Vergütungsanträge unter Verwendung eines Vordrucks auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Die Betreuungsvergütungsformularverordnung (BeVeFoVO) finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2025 Nr. 36 v. 22.8.2025, S. 704.
Kritisiert wird u.a., dass in dem Formular keine Möglichkeit für die Beantragung der Zeitvergütung für Ergänzungs- und Sterilisationsbetreuer vorgesehen ist. Die Zeitvergütung soll voraussichtlich weiterhin ohne Verwendung eines amtlichen Vordrucks geltend gemacht werden. Zudem ist nicht ganz eindeutig, ob die elektronische Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen muss. Sollte das so sein, könnte das eventuell ältere Berufsbetreuer dazu veranlassen, den Beruf etwas früher als geplant aufzugeben als ursprünglich geplant.
Es wird erwartet, dass andere Bundesländer demnächst „nachziehen“ werden.