11.09.2025
Der Betroffene lebt in einer Wohngruppe und besucht regelmäßig eine Tagesstätte. Er profitiert davon und fährt auch gerne dorthin, er steigt freiwillig in den Bus und lässt sich problemlos anschnallen. Allerdings hat er häufiger während der Fahrt den Sicherheitsgurt gelöst. Das Beförderungsunternehmen lehnt wegen der dadurch entstehenden Gefahren eine weitere Beförderung ab, wenn dieser nicht in Zukunft während der Fahrt gesondert fixiert wird.
Den Antrag des Betreuers, die Fixierung des Betroffenen mit einem SEGUFIX-Rückhaltegurt zu genehmigen, lehnt das Gericht ab, da es keine gesetzliche Genehmigungsflicht bzw. Genehmigungsmöglichkeit erkennen kann. Ein Kraftfahrzeug, das lediglich der Beförderung dient, sei nun einmal keine sonstige Einrichtung i.S.d. § 1831 Abs. 4 BGB.
Das ist grundsätzlich richtig, lässt den Betreuer in dem entschiedenen Fall aber hilflos zurück. Das Gericht schreibt selbst, dass es nicht eindeutig klar ist, ob die Fixierung als Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 StGB anzusehen ist und ob eine eventuelle Rechtswidrigkeit etwa gem. der Regelungen über einen rechtfertigen Notstand (§ 34 StGB) entfällt.