Rechtsprechung: LG Lüneburg zum Vergütungsanspruch, Beschluss v. 7.7.2025 – 7 T 89/24

11.09.2025

Seit dem 1.1.2023 hängt der Vergütungsanspruch eines Betreuers gem. § 7 Abs. 1 VBVG allein von der Registrierung als Berufsbetreuer ab. Das wird allerdings gelegentlich in Fällen in Frage gestellt, in denen ein Betreuer noch nach „altem Recht“ ausdrücklich als ehrenamtlicher Betreuer bestellt wurde und durch die Gesetzesänderung nun „automatisch“ einen Vergütungsanspruch hätte.

Das LG bejaht einen Vergütungsanspruch aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und merkt an, dass das Gericht einen Betreuerwechsel vornehmen könne, wenn denn überhaupt ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.

Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass ein Berufsbetreuer eine Betreuung ehrenamtlich führt, z.B., wenn er in seinem persönlichen Umfeld eine Betreuung allein aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Verbundenheit übernimmt und damit kein Geld verdienen möchte – er kann dann einfach auf die Vergütung verzichten, indem er keinen Vergütungsantrag stellt.

Beim BGH ist jetzt ein Verfahren zu der umgekehrten Fallkonstellation anhängig (XII ZB 80/25). Die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes auf der Internetseite des BGH ist etwas irritierend, sie lautet: „Zur Frage, ob ein beruflich tätiger Betreuer ohne Registrierung einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale hat.“ Da Berufsbetreuer per Definition in § 19 Abs. 2 BtOG nur ein registrierter Betreuer sein kann, kann es einen Berufsbetreuer ohne Registrierung nicht geben. Gemeint sein wird die Fallkonstellation, in der ein ehemaliger Berufsbetreuer z.B. nach einem Widerruf der Registrierung weiterhin als Betreuer bestellt und damit auch in der Verantwortung bleibt, weil das Betreuungsgericht nicht zeitnah einen Betreuerwechsel vornehmen konnte.


Verlag C.F. Müller

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