Rechtsprechung: BGH zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Ende einer Betreuung Beschluss v. 2.7.2025 – XII ZB 572/24

11.09.2025

Der BGH stellt fest, dass ein Zwangsgeld nach Ende einer Betreuung oder des Betreueramtes nur noch in Bezug auf die zur Abwicklung der Betreuung erforderlichen Tätigkeiten festgesetzt werden darf. In dem entschiedenen Fall ging es allerdings um die Durchsetzung der Änderung einer nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichenden Sperrvermerks durch die kontoführende Sparkasse. Diese hatte dem Betreuer lediglich die folgende Bestätigung ausgehändigt: „Das o.g. Sparkonto wird mit dem/den nachstehenden Sperrvermerk(en) versehen: Betreuung“. Das AG forderte den Beteiligten mehrfach dazu auf, bei dem Sparkonto einen am Wortlaut des Gesetzes (§§ 1809, 1814 S. 1, 1816 BGB a.F.) orientierten Sperrvermerk des Inhalts einzutragen, dass „Verfügungen des Betreuers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind“.

Der Betreuer verweigerte dies, weil er den von der Sparkasse eingetragenen Vermerk für ausreichend hielt. Schließlich setzte das Gericht ein Zwangsgeld fest, Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Im Anschluss kam es zu einem Betreuerwechsel.

Der BGH begründet seine Entscheidung – die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses – u.a. wie folgt:
Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetzung eines Zwangsgelds enden allerdings grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers. Nur soweit zur Abwicklung der Betreuung noch Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers erforderlich sind, bleiben die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen Befugnisse des Betreuungsgerichts bestehen (…). Ein nach § 35 FamFG festgesetztes Zwangsgeld hat als ein reines Zwangsmittel - anders als das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG - keinen Sanktionscharakter für vergangenes Fehlverhalten, sondern es dient als Beugemittel allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten. Aufgrund dieses Charakters des Zwangsgelds hat dessen (weitere) Beitreibung zu unterbleiben, sobald es der Beugewirkung nicht mehr bedarf (…). Hat daher die mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchzusetzende Anordnung des Betreuungsgerichts - wie hier - keine zur Abwicklung der Betreuung erforderlichen Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers zum Gegenstand, sondern betrifft sie nur die Pflichten eines aktuell bestellten Betreuers, führt die Beendigung des Betreueramtes dazu, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Zwangsgeldbeschluss im Rechtsmittelverfahren aufzuheben ist.“

Neben der inhaltlichen Seite gab es in diesem Fall auch eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Der Betreuerwechsel fand erst nach der Entscheidung des LG statt, die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung war allerdings noch nicht eingetreten. Grundsätzlich gilt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 74 Abs. 3 S. 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO der Grundsatz, dass die Entscheidungsgrundlage mit Beendigung der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen ist. Da die Entscheidung des Landgerichts zu ihrem Zeitpunkt noch zutreffend war, hätte der BGH sie deshalb „auf den ersten Blick“ nicht aufheben dürfen. Der BGH begründet seine Entscheidung aber mit der Verfahrensökonomie, er führt dazu aus:

Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie aber ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (…). So liegt der Fall hier. Die Entlassung des Beteiligten als berufsmäßiger Betreuer durch Beschluss vom 5. November 2024 und die Bestellung einer ehrenamtlichen Betreuerin an dessen Stelle ergeben sich aus der Betreuungsakte. Die Berücksichtigung dieser Tatsache dient der Verfahrensökonomie, da sie ein gesondertes Aufhebungsverfahren bezüglich des Zwangsgeldbeschlusses entbehrlich machen kann. Schützenswerte Interessen anderer Beteiligter - namentlich des Betroffenen - sind nicht berührt.“

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.


Verlag C.F. Müller

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