Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum (PEM)

21.1.2025

Am 1.1.2025 ist das revidierte Regionale Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln in Kraft getreten. Noch im Dezember 2024 sind mit Beschlüssen des  Gemischten Ausschusses v. 12.12.2024 zwei wichtige Änderungen in dieses Abkommen mit Wirkung ab 1.1.2025 aufgenommen worden. Mit Beschl. Nr. 1/2024 (ABl. L 2025/16 v. 9.1.2025) wurde die Möglichkeit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) und deren Verwendung in das Abkommen aufgenommen; mit Beschl. Nr. 2/2024 (ABl. L 2025/17 v. 9.1.2025) wurden gleichzeitig Übergangsbestimmungen eingeführt (Anl. I Nr. 5 Art. 42), die erforderlich sind, um zu präzisieren, welche Präferenzbehandlung für Waren zu gewähren ist, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens aus einer Vertragspartei ausgeführt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Regeln in eine andere Vertragspartei eingeführt werden (s. dazu auch FM Zoll v. 10. bzw. 13.1.2025). Das bedeutet, dass in Vertragsstaaten, welche die neuen Übergangsregeln implementiert haben,

  • das bisherige Regionale Übereinkommen (RÜ) in der im ABl. L 54 v. 26.2.2013 veröffentlichten Fassung und
  • das revidierte RÜ nach dem im ABl. L 2024/390 v. 19.2.2024 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023 (geändert durch Beschluss Nr. 2/2024, zugänglich in engl. Sprache über FM Zoll v. 23.12.2024)

vom 1.1.2025 - 31.12.2025 parallel nebeneinander gelten.

 Da die Implementierung der Übergangsregeln nicht in allen Vertragsstaaten rechtzeitig zum 1.1.2025 erfolgen konnte, werden ab dem 1.1.2025 im PEM-Raum drei Statusgruppen unterschieden. Je nachdem, welchen Stand die bilateralen Beschlüsse der Partnerstaaten untereinander haben, sind diese gekennzeichnet mit:

  • C: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral noch das alte RÜ oder die alten Protokolle an, solange bis die bilateralen Beschlüsse aktualisiert wurden (spätestens bis zum 31.12.2025). Die Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des alten RÜ möglich.
  • R: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral ausschließlich das revidierte RÜ an (ohne Übergangsregeln). Die Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des revidierten RÜ möglich.
  • CR: diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31.12.2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an. Die Kumulierung ist im Rahmen der Durchlässigkeit zwischen dem alten und dem revidierten RÜ möglich.

Vgl. dazu die von der Kommission im ABl. C 2024/7561 v. 30.12.2024 veröffentlichte neue Matrix mit den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten ab dem 1.1.2025. Sie wird laufend aktualisiert. Die ATLAS – Info 0695/24 enthält die Liste der Staaten, die ab 1.1.2025 das revidierte regionale Übereinkommen anwenden. (4 EFTA-Staaten, 5 Balkan-Staaten, Faröer, Serbien, Moldau, Georgien) und die aktualisierte ATLAS – Info 0697/25 die Länder mit Parallelanwendung. Die Kommission hat ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die Auskunftsdatenbank WuP online wird zeitnah nach dem 1.1.2025 aktualisiert. Bis dahin kann zur Prüfung, ob der Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangt wird, die Verarbeitungsliste der bis 1.1.2025 alternativ geltenden Übergangsregeln der Anlage A herangezogen werden. Diese entsprechen dem revidierten RÜ und sind in WuP online eingepflegt. Auf die weitergehenden ausführlichen Erläuterungen von Kai Hennig Felderhoff (KHF) in der Akt. Inf. Nr. 05/2025 (2) in der 144.AL März 2025 wird hingewiesen. Viel komplizierter hätte man das Ganze nicht machen können!

KPME/KHF


Verlag C.F. Müller

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