10.9.2024
Aus § 27 I Nr. 3 BtOG ergibt sich, dass die Stammbehörde die Registrierung eines Berufsbetreuers zu widerrufen hat, wenn „begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der Fall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist.“
Das VG stellt zunächst fest, dass die persönliche Eignung bei der Registrierung sogenannter Bestandsbetreuer gem. § 32 I BtOG nicht zu prüfen ist. Daraus ergebe sich aber nicht, dass Vorgänge vor der Registrierung im Fall späterer Zweifel an der Geeignetheit und der Prüfung eines Widerrufs der Registrierung nicht berücksichtigt werden dürften.
Weiterhin geht das VG davon aus, dass es keine dahingehende „Automatik“ gebe, dass eine mehrfache Entlassung (also in mindestens zwei Fällen) wegen fehlender Eignung immer zu einem Widerruf der Registrierung führe. Da es sich bei einem Widerruf um einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit handele, müsse dem Betreuer zunächst auch die Möglichkeit gegeben werden, ein beanstandetes Verhalten dauerhaft abzustellen.
Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, denn auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445, 283) heißt es ausdrücklich: „Werden der Stammbehörde Umstände bekannt, die zu einem Widerruf der Registrierung führen können, hat sie den Widerruf der Registrierung zu prüfen. Innerhalb des Widerrufsverfahrens ist dem beruflichen Betreuer sodann nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.“
S. dazu auch die Kommentierung HK-BUR/Deinert § 27 BtOG Rn. 3 ff: „(...) Bevor ein Widerruf nach § 27 I in Erwägung gezogen wird, ist zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichen, dem Missstand abzuhelfen. Dies wird weniger bei einem Regelausschlussgrund des § 23 II in Frage kommen, aber bei den anderen Tatbeständen, insbes den Nachweispflichten. Hier sollte bei Fristverletzungen eine Erinnerung mit angemessener Nachfristsetzung erfolgen, vor allem bei erstmaliger Pflichtverletzung und soweit bekannt ist, dass zB der Betreuer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, alle Pflichten termingerecht zu erfüllen (RegBegr, BT-Drs 19/24445, 383).“
Die Entscheidung des VG Köln kann hier im Volltext heruntergeladen werden.