24.5.2024
BGH Beschluss v. 10.1.2024 – XII ZB 217/23
Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH v. 21.6.2017 – XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612).
Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre.
In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH v. 21.6.2017 – XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612).
Sachverhalt: Die Betroffene hatte zwar sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht in jeder Hinsicht ohne Unterstützung bewältigen zu können, und sich mit der Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge grundsätzlich einverstanden erklärt.
Sie hatte aber gleichzeitig zu verstehen gegeben, dass sie mit der Betreuung durch den Berufsbetreuer unzufrieden und daher nicht mit dessen Bestellung für die Gesundheitssorge einverstanden sei. Weiter hatte sie mitgeteilt, dass sie ihre gesundheitlichen Angelegenheiten gemeinsam mit ihrer Mutter, der sie eine diesbezügliche Vollmacht erteilt habe, regeln wolle und sich diese für den Fall einer Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Gesundheitssorge als Betreuerin wünsche.
Sie hatte damit die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Bereich der Gesundheitssorge an die Bedingung geknüpft, dass insoweit ihre Mutter als Betreuerin bestellt wird.
Das LG hatte verkannt, dass in einem solchen Fall die Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem nach § 1814 Abs. 2 BGB beachtlichen freien Willen des Betroffenen widerspricht.
Vgl. HK-BUR/Bauer § 1814 BGB Rn 178 ff. und § 1816 BGB Rn 194 ff.