Freihandelsabkommen mit Kenia und Neuseeland sind auf dem Weg

5.10.2023

Die Verhandlungen der EU mit Kenia als dem wirtschaftsstärksten Vertreter der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) sind nach einer Meldung der GD Handel der Kommission v. 19.6.2023 mit der Vereinbarung eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) erfolgreich abgeschlossen worden. Für beide Seiten ist das Abkommen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.  Die EU ist der wichtigste Exportmarkt Kenias und zugleich der zweitgrößte Handelspartner des Landes. Für kenianische Exporteure wird der EU-Markt vollständig geöffnet, während Kenia eine schrittweise Öffnung seines Marktes über eine längeren Zeitraum zugestanden wird. Das WPA ist das erste Abkommen mit einem Entwicklungsland, in dem der neue Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung des Klima- und Umweltschutzes zum Ausdruck kommt. Das Abkommen befindet sich derzeit im Stadium der rechtlichen Überprüfung. Wann es von der Kommission dem Rat zur Unterzeichnung vorgelegt wird, steht noch nicht fest. – Schneller geht es mit dem Freihandelsabkommen der EU mit Neuseeland. Es ist bereits am 9.7.2023 unterzeichnet worden, was vom Rat mit Beschl. (EU) 2023/1323 vom 27.6.2023 (ABl. L 166/48 v. 30.6.2023) – vorbehaltlich seines völkerrechtlichen Abschlusses – genehmigt worden war. Nun ist noch die Zustimmung des EP einzuholen. Das Abkommen soll für die Unternehmen in der EU schon ab dem ersten Jahr seiner Anwendung einen Zollabbau in Höhe von jährlich etwa 140 Mio. € bringen und zu einem geschätzten Anstieg der EU-Exporte um jährlich ca. 4,5 Mrd. € führen. Die gegenseitigen Zölle werden abgeschafft, zum Teil auch im landwirtschaftlichen Bereich. So verzichtet Neuseeland auf die Zollerhebung bei Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade und andere Zuckerwaren bereits ab dem ersten Tag der Anwendung des Abkommens. Bei sensiblen landwirtschaftlichen Produkten wie Milcherzeugnissen, Rindfleisch, Schaffleisch, Ethanol und Zuckermais wird es hingegen keine Liberalisierung des Handels geben. Hier wird ggf. auf das klassische Mittel des beschränkten Zollkontingents mit ermäßigtem Zollsatz zurückgegriffen. Auch das Abkommen mit Neuseeland  folgt – wie dasjenige mit Kenia – dem neuen Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung unter Einbeziehung des Klima- und Umweltschutzes.

KPME


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite