CO2-Grenzausgleichssystem: Pflichten der Einführer im Übergangszeitraum

5.10.2023

Mit der Fachmeldung Zoll v. 6.9.2023 sind die Informationen zur VO (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (carbon border adjustment mechanism – CBAM) ergänzt und aktualisiert worden. Im Übergangszeitraum (1.10.2023 bis 31.12.2025) treffen Einführer, die von der VO betroffene Waren einführen (z.B. Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl sowie Waren daraus, Aluminium sowie Waren daraus) nur beschränkte Pflichten, im Wesentlichen die Berichtspflicht gem. Art. 35 der VO. Dieser sog. CBAM-Bericht ist für die während eines Quartals eingeführten Waren erstmals für das 4. Quartal 2023 spätestens einen Monat nach Quartalsende (also bis spätestens 31.1.2024) gegenüber der Kommission abzugeben. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus Art. 34 und 35 Abs. 2 der VO. Sie wurden durch die DVO (EU) 2023/1773 (ABl. L 228/94 v. 15.9.2023) mit den Regeln zur Berichtspflicht für den Übergangszeitraum ergänzt (mit Anh. 102 Seiten im ABl.!). Die „berichtspflichtigen Anmelder“ (Einführer, „Selbstverzoller“ nach Art. 182 Abs. 1 UZK, indirekte Zollvertreter), die sich bei der Einfuhr der betroffenen Waren damit befassen müssen, kann man jetzt schon bedauern. In Zeiten, in denen hierzulande heftig ein Bürokratieabbau gefordert und jede neue Belastung für die Unternehmen vermieden werden soll, schafft die EU - was häufig in der Diskussion übersehen oder schamlos verschwiegen wird - immer neue Dokumentations- und Berichtspflichten. Wahrscheinlich wird jetzt ein weiterer CBAM-Beauftragter die bereits vorhandene immense Anzahl der Sonderbeauftragten in den Betrieben vermehren und weitere Personal- und Sachkosten verursachen. Da D die Einhaltung der Vorschriften bekanntermaßen besonders penibel überwacht, ist es kein Wunder, dass Betriebe aufgeben, sich ins Ausland absetzen und somit die Wirtschaftsleistung weiter schrumpft und D gegenüber den Konkurrenten auf dem Weltmarkt immer weiter zurückfällt.

KPME


Verlag C.F. Müller

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