CO2-Grenzausgleichssystem

12.7.2023

Mit der VO (EU) 2023/956 des EP und des Rates v. 10.5.2023 (ABl. L 130/52 v. 16.5.2023, ber. L 163/107 v. 29.6.2023) wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr von CO2-belasteten Waren des Anh. I (bestimmte Zementarten, elektrischer Strom, bestimmte Düngemittel, Eisen- und Stahlwaren, Aluminiumwaren und Wasserstoff) in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um so der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen und zugleich für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen zu schaffen. Das CBAM ergänzt das durch die RL 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Anh. I gelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland (Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten und der Schweiz sind ausgenommen) sowie auf Einfuhren von in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gem. Art. 256 UZK (Art. 2 Abs. 1), auch im Fall des Verbringens dieser Waren auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt (Art. 2 Abs. 2). Das Verhältnis der beiden Regelwerke kann man in den genannten Bereichen vergleichen mit dem Verhältnis von USt und EUSt. Die betroffenen Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden (Art. 4). CBAM-Zertifikate werden von den Mitgliedstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform nur an zugelassene CBAM-Anmelder zu einem Preis verkauft, der nach den in der VO (EU) Nr. 1031/2010 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche berechnet wird (Art. 20, 21). Die VO gilt ab 1.10.2023; die Kommission ist zum Erlass von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren des Art. 29 Abs. 2 der VO ermächtigt. Antragsverfahren und Registrierung von Betreibern starten am 1.1.2024. Die volle Anwendung der VO ist erst ab 1.1.2026 vorgesehen. S. auch die Informationen in FM Zoll v. 21.6.2023.

KPME


Verlag C.F. Müller

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