7.2.2023
In dem Verfahren setzt sich der BGH mit den Aufgaben eines Vorsorgebevollmächtigten auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese mit den Aufgaben eines Betreuers vergleichbar sind. Soweit in der Vollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vollmacht den Bevollmächtigten zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. So hat er notwendige persönliche Hilfen zu organisieren, aber nicht selbst zu erbringen.
Die Vorinstanzen hatten trotz der Vorsorgevollmacht eine Betreuung eingerichtet, weil der Bevollmächtigte (der Ehemann der Betroffenen) aufgrund größerer räumlicher Entfernung zum derzeitigen Aufenthaltsort der Betroffenen in einer Einrichtung vermutlich nicht in der Lage sei, sie in Anbetracht ihrer „nicht besonders gut ausgeprägten alltagspraktischen Fähigkeiten“ ausreichend zu versorgen. Dieses Argument ließ der BGH nicht gelten, weil auch ein Vorsorgebevollmächtigter – ebenso wie ein Betreuer – weder zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen noch zur persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet ist.