Gesetzgebung/Rechtspolitische Vorhaben

13.12.2022

Das in wenigen Wochen in Kraft tretende ReformG 2023 setzt in den neuen Bestimmungen der §§ 1815 Abs. 3 und 1820 Abs. 3 BGB die Rechtsprechung des BGH zur Vorsorgevollmacht und zur Kontrollbetreuung um und führt mit § 1820 Abs. 4 BGB das Rechtsinstitut der Suspendierung einer Vollmacht neu in das Betreuungsrecht ein. Darüber hinaus ist in § 1820 Abs. 5 BGB neu bestimmt, dass der Widerruf einer Vollmacht der richterlichen Genehmigung bedarf. 

Die Umsetzung der neuen Vorschriften in der betreuungsgerichtlichen Praxis wird sicher, zusätzlich zu den bereits vorhandenen, viele neue Fragen im Umgang mit Fällen missbräuchlicher Ausübung von Vollmachten aufwerfen (siehe hierzu HK-BUR/Bauer/Deinert § 1896 Rn. 182 ff.).


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite