Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Jordanien

8.11.2022

Mit Beschl. Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU–Jordanien (ABl. L 232/37 v. 7.9.2022) wurde das Ursprungsprot. Nr. 3 erneut geändert. Bei der Umstellung der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen und der damit verbundenen Einführung der fakultativ anwendbaren alternativen Ursprungsregeln durch den Beschl. Nr. 1/2021 (ABl. L 164/1 v. 10.5.2021) hatte man schlichtweg vergessen, die zuvor eingeführten befristeten Lockerungen der Ursprungsregeln wegen der Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch Jordanien (Beschl. Nr. 1/2016, ABl. L 233/6 v. 30.8.2016, und Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses, ABl. L 9/147 v. 11.1.2019) in das neu gefasste Ursprungsprot. Nr. 3 zu übernehmen. Das wurde jetzt mit dem Beschl. Nr. 1/2022 nachgeholt. Im Prot. Nr. 3 wurden daher die damaligen Lockerungen der Ursprungsregeln durch Hinzufügen einer Anl. B mit einer Liste der vorübergehend bis 31.12.2030 begünstigten Be- und Verarbeitungen aufgenommen. Um für Kontinuität bei der Anwendung der Beschl. Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 zu sorgen und wirtschaftliche Verluste für ermächtigte Ausführer gem. dem Beschl. Nr. 1/2016 zu vermeiden, gilt der Beschl. Nr. 1/2022 rückwirkend ab dem 1.9.2021, also ab der Neufassung des Prot. Nr. 3 durch den Beschl. Nr. 1/2021. Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1.9.2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses (15.3.2022) getätigt wurden. S. auch FM Zoll v. 8.9.2022.

KPME


Verlag C.F. Müller

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