Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

26.08.2021

Das Ges. über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten v. 16.7.2021 (BGBl. I 2021, 2959) enthält in seinem Art. 1 das heiß und strittig diskutierte Ges. über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG). Damit wird erstmals in dieser Allgemeinheit – einzelne Ausprägungen gab es zuvor bereits (z. B. bei den sog. Konfliktmineralien) – eine neue Kategorie von VuB in das deutsche Recht eingeführt, nämlich der Weltschutz von Menschenrechten. Unternehmen mit Hauptsitz oder Zweigniederlassung im Inland mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland (ab 1.1.2024 gilt dies bereits ab einer Schwelle von 1.000 Arbeitnehmern) müssen ab 1.1.2023 die Einhaltung von 14 in der Anl. des Gesetzes aufgeführten internationalen Übereinkommen zum Schutz von Menschenrechten (geschützte Positionen) in ihren kompletten Lieferketten überwachen. Zu diesem Zweck werden ihnen eine Reihe von Sorgfaltspflichten auferlegt, u. a. die Einrichtung eines Risikomanagements, die Erstellung einer Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Dokumentations- und Berichtspflichten usw. Bei Verstößen und Verletzungen der Sorgfaltspflichten droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, die Verhängung von Zwangsgeldern und Bußgeldern bis zu 800.000 Euro; bei juristischen Personen kann die Bebußung noch höher gehen und bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen. Meine Bewertung: Dieser deutsche Alleingang wird den Wirtschaftsstandort D noch unattraktiver machen als er bisher schon ist. Es wird sich mit Sicherheit kein zweiter Elon Musk mehr finden, der hier investiert. So gut und verständlich das Ansinnen des Gesetzes auch ist, die Folgen werden den betroffenen Unternehmen in D schwer zu schaffen machen: Abgesehen von den Schwierigkeiten, Produktion und Lieferketten in fernen Ländern durchschauen oder sogar kontrollieren zu können, werden erhebliche Mehrkosten durch neues Personal und neuen bürokratischen Aufwand entstehen, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen schwer beeinträchtigen und sogar zur Zerschlagung von Großunternehmen führen können. Die Konkurrenten auf dem Weltmarkt lachen sich klammheimlich ins Fäustchen. Da die deutschen Exporte wohl einbrechen werden, gehen die Mehrkosten letzten Endes zum großen Teil zu Lasten der deutschen Verbraucher, was unter dem Heiligenschein des Gesetzes wohlweislich verschwiegen wird. Soll so die Welt gerettet werden? Wie sagte doch Emanuel Geibel einst so schön: „Am deutschen Wesen mag die Welt genesen“.

KPME

 


Verlag C.F. Müller

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