Einwegkunststoffrichtlinie und nationale Umsetzung

22.6.2021

Bis 3.7.2021 müssen die Mitgliedstaaten die RL 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (sog. „Einwegkunststoffrichtlinie“, ABl. L 155/1 v. 12.6.2019) in nationales Recht umsetzen. Die Kommission hat dazu im ABl. C 216/1 v. 7.6.2021 ausführliche Leitlinien veröffentlicht. Tabelle 4-2 enthält eine beispielhafte Aufzählung der in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossenen oder davon ausgenommenen Lebensmittelverpackungen; Tabelle 4-3 eine solche der Tüten und Folienverpackungen; Tabelle 4-4 eine solche von Einwegkunststoffbesteck, -tellern, -trinkhalmen, und -rührstäbchen; Tabellen 4-7 und 4-8 solche von Getränkebehältern, -bechern und -flaschen usw. Sehr nützlich ist die im Anh. der Leitlinien enthaltene Übersicht über Einwegkunststoffartikel, ihre Beschreibung und die in der RL festgelegten einschlägigen Anforderungen. Die nationale Umsetzung der RL erfolgte termingenau durch das Ges. zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen v. 9.6.2021 (BGBl. I 2021, 1699).

KPME


Verlag C.F. Müller

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