Modernisierung der Alkoholbesteuerung

15.9.2020

Mit der RL (EU) 2020/1151 (ABl. L 256/1 v. 5.8.2020) wurden die uralten Bestimmungen der RL 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (StrukturRL Alkohol) modernisiert und einfacher gestaltet, was insb. den Handel von KMU mit Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt erleichtern soll. Die neuen Vorschriften gewährleisten, dass kleine und nach alter Handwerkskunst tätige Alkoholhersteller Zugang zu einem neuen EU-weiten Zertifizierungssystem haben, das ihr Recht auf niedrigere Verbrauchsteuersätze (ermäßigte Steuersätze auf Bier und Ethylalkohol) in der gesamten Union bestätigt. Es gibt neue Bedingungen für die Messung von Grad Plato. Bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier wird festgelegt, dass die Zutaten von Bier, die nach der Gärung hinzugefügt werden, bei der Messung der Grad Plato ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze auf Bier und Ethylalkohol anwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Damit andere alkoholische Getränke nicht anders als Bier und Ethylalkohol behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Befugnis haben, ermäßigte Steuersätze auf andere alkoholische Getränke anzuwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Gegen die illegale Verwendung von steuerfreiem denaturiertem Alkohol, der für nachgeahmte Getränke verwendet wird, wird vorgegangen. Der Schwellenwert für Biere mit geringerem Alkoholgehalt wird angehoben, um Brauereien zur Herstellung von Getränken mit geringerem Alkoholgehalt zu ermutigen. Die Mitgliedstaaten werden befugt, einen ermäßigten Steuersatz auf Ethylalkohol anzuwenden, der in Brennereien von Obstanbaubetrieben aus Obst (z.B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wird. Die Kommission wird darüber hinaus die Einführung einer Verbrauchsteuer bzw. ermäßigter Verbrauchsteuersätze für die private Herstellung von Ethanol überwachen und dem Rat über diese Maßnahme berichten. Eine VSt-Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn alkoholische Erzeugnisse bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden (s. auch Taxation and Customs Union News v. 30.7.2020). Umsetzungsfrist der RL ist der 21.12.2021, Anwendung der neuen Vorschriften dann ab 1.1.2022.  

KPME


Verlag C.F. Müller

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