Neue Durchführungsvorschriften zum UZK

28.7.2020

(1) Die DelVO (EU) 2020/877 (ABl. L 203/1 v. 26.6.2020) brachte zahlreiche Änderungen und einige Berichtigungen der UZK-DelVO (DA) sowie ein paar Änderungen des UZK-TDA (DelVO/EU 2016/341). Bis auf zwei Ausnahmen sind alle neuen Vorschriften am 16.7.2020 in Kraft getreten. Von den zahlreichen Änderungen können hier nur einige wenige hervorgehoben werden. Neue Definitionen gab es für „Expressgutsendung, Expressbeförderer, Einzelwert, im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren, NATO-Vordruck 302, EU-Vordruck 302, Abfälle von Schiffen sowie nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“ (Art. 1 neue Nrn. 46-53). Die Frist für den Erlass einer Entscheidung kann jetzt auch bei Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht verlängert werden (Art. 13 Abs. 4). Die Fälle der abweichenden Bemessung der Zollschuld nach Art. 86 Abs. 3 UZK  (für eine in der aktiven Veredelung entstandene Zollschuld) bei Veredelungsrückwaren innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr auch ohne Antrag des Anmelders (s. dazu eingehend die für die September-AL des EU-Zollrechts vorgesehene Anpassung der Kommentierung von Lux in Fach 4286) werden zur Verhinderung der Umgehung von Antidumpingzöllen usw. ausgeweitet auf die meisten Fallgestaltungen, bei denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten; dies gilt nicht bei solchen Waren, die spätestens bis zum 16.7.2021 zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16.7.2020 erteilt worden ist (Art. 76 Abs. 2–4; Folgeänderung in Art. 166 Abs. 1 Buchst. b und Streichung des Art. 168). Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung wurden aus-geweitet und für Postsendungen und Sendungen bis zu einem Wert von 23 € konkretisiert (Art. 104). Für einige Fälle der vorübergehenden Verwendung wird es ausnahmsweise zugelassen, dass der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Union ansässig sein dürfen (Art. 220, 224, 227, 229 und 230). Zu den zahlreichen weiteren Änderungen s. die 41 ausführlichen Erwägungsgründe der DVO.

(2) Mit DVO (EU) 2020/893 (ABl. L 206/8 v. 30.6.2020) ist auch die UZK-DVO (IA) umfassend geändert worden. Die zur Berücksichtigung bei der Änderung des Transaktionswerts bei schadhaften Waren vorgeschriebene einjährige Frist nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung für eine Preisanpassung (Art. 132 Buchst. c) wurde wegen Nichtvereinbarkeit mit dem UZK und der Rspr. des EuGH rückwirkend ab dem Beginn ihrer Anwendung (1.5.2016) ersatzlos gestrichen. Es gilt die nach dem UZK geltende allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Der neu in Art. 324 Abs. 2 Buchst. a angefügte neue Unterabs. (Zulassung der vereinfachten Erledigung des Verfahrens der aktiven Veredelung IM/EX auch in den Fällen, in denen handelspolitische Maßnahmen der Union nur für Zwecke der vorherigen Überwachung bestehen, z.B. bei Einfuhren von bestimmten Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen) gilt rückwirkend ab 12.7.2017. Alle übrigen Änderungen sind am 20.7.2020 in Kraft getreten. Sie betreffen die summarische Eingangsanmeldung (Art. 182–189), den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder den Vordrucken 302 (Art. 207), Zollförmlichkeiten bei Überführung in ein Zollverfahren  (Art. 218, 220, neue Art. 220a und b – bei Verwendung des NATO-Vordrucks 302 bzw. des EU-Vordrucks 302 – und Art. 221), sowie allgemein den Einsatz der genannten Vordrucke (Art. 285, 286, 286a, 287, 287a), den Unionsversand (Art. 321), die besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden (neuer Art. 323a) und die Gestellung bei der Ausgangszollstelle (Art. 331). Anh. 23-02 (Liste der Waren gem. Art. 142 Abs. 6: verderbliches Obst und Gemüse) wurde wegen geänderter KN-Codes neu gefasst. Im Anh. 72-04 schließlich ist die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung verlängert worden.

KPME


Verlag C.F. Müller

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