Referentenentwurf des BMJV vom Februar 2026 zur Änderung der Regelung der ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht

21.4.2026

Mit seinem Urteil vom 26.11.2024 (1 BvL 1/24) hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung des § 1832 BGB, wonach eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig ist, als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt. Denn aufgrund dieser strikten gesetzlichen Vorgabe, müssen betroffene Personen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verbringung in das Krankenhaus oder die Durchführung der Behandlung im Krankenhaus hinnehmen, die bei einer Durchführung der Zwangsbehandlung an einem anderen Ort bei gleichem medizinischem Standard vermeidbar sein könnten. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2026 eine verfassungsgemäße Regelung zur Zwangsbehandlung zu schaffen. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, soll mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf nunmehr in eng begrenzten Ausnahmefällen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus ermöglicht werden.

Es wird am Regelfall des Krankenhausvorbehaltes festgehalten werden. Mit der geplanten Ausgestaltung soll lediglich die notwendige Ausnahme für die Fälle geschaffen werden, in denen eine unangemessene Belastung mit der Verbringung oder der Behandlung in einem Krankenhaus einhergeht. Eine – zum Teil befürchtete – generelle Öffnung zur Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen im ambulanten Bereich ist damit nicht verbunden.

Bei den Ausnahmetatbeständen in § 1832 Abs. 2 BGB-E wird im Wesentlichen die vom Bundesverfassungsgericht formulierte Grundaussage wiedergegeben.

Damit verbunden sind auch neue Vorgaben für die Qualifikation und die Aufgaben von Verfahrenspflegern, die ausschließlich für das Unterbringungsverfahren und damit auch für das Verfahren bzgl. der Genehmigung einer Zwangsbehandlung gelten sollen. In der Regel soll in solchen Fällen eine Person bestellt werden, die Verfahrenspflegschaften berufsmäßig führt. Als dafür geeignet werden Personen angesehen, die über Kenntnisse auf den Gebieten des Betreuungsrechts, insbesondere im Bereich der Unterbringungssachen, und des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie im Bereich der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen und in Betracht kommender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten hat und über Kenntnisse der betreuungsspezifischen Kommunikation und Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung verfügen. Als geeignet sind danach in der Regel Personen anzusehen, die über eine Registrierung als beruflicher Betreuer nach § 24 BtOG sowie über eine sozialpädagogische, pflegerische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation oder eine für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger spezifische Zusatzqualifikation verfügen.

Der Referentenentwurf kann von der Website des BMJ abgerufen werden.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite