21.4.2026
Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
Mit dieser BGH-Entscheidung wurde der Beschluss des OLG Brandenburg, 11. Zivilsenat, v. 26.2.2025 (FamRZ 2025, 1235) aufgehoben, das weder in § 8 Abs. 3 VBVG noch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes oder des Landes Brandenburg eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme des für den Betreuer vorteilhaften Feststellungsbescheides gesehen hatte.
Die BGH-Entscheidung bezieht sich u.a. auf die von Deinert HK-BUR § 8 VBVG Rz. 40 vertretene Auffassung und bestätigt diese.
