21.4.2026
1. Zur Unzulässigkeit des Antrags der Staatskasse auf gerichtliche Entscheidung gegen die Vergütungsstufeneinstufung eines Berufsbetreuers nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG, da ein Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Eingruppierung eines Berufsbetreuers durch den Vorstand des Amtsgerichts gesetzlich nicht ausdrücklich normiert ist.
2. Die Antragstellung in Vertretung der Staatskasse und damit des Freistaats Bayern hätte einen Insichprozess zur Folge, der unzulässig ist, da die Zulassung eines Insichprozesses nicht ausdrücklich normiert ist und der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte der Staatskasse nicht geltend machen kann.
3. Das Verfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG soll zwar der Beseitigung etwaiger Unklarheiten über die Einstufung des Betreuers dienen, aber lediglich Rechtsschutz gegen einen für den Berufsbetreuer nachteiligen, in seine Rechte vermeintlich eingreifenden Justizverwaltungsakt gewähren.
Zum Sachverhalt: Der Direktor eines bayrischen Amtsgerichts hatte zur Feststellung einer Vergütungseinstufung nach Tabelle C gem. § 8 Abs. 3 VBVG ausgeführt, eine bloß formelle Betrachtungsweise der vom Berufsbetreuer abgeschlossenen Ausbildungen greife zu kurz. Entscheidend sei die inhaltlich tatsächlich erfolgte Ausbildung des beruflich tätigen Betreuers. Dieser habe es inhaltlich über seine Ausbildungen auf das Niveau der Meister-plus-Ebene geschafft, was ihm die Handwerkskammer für München und Oberbayern bestätigt habe. Dieses Niveau stehe nach dem Deutschen Qualifizierungsrahmen für lebenslanges Lernen bereits auf Stufe 6 einem Bachelorabschluss gleich und damit einem Hochschulabschluss.
Gegen diesen Bescheid hatte die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse beim Bayerischen Obersten Landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Staatskasse sei durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt, da sie bei mittellosen Betreuten an den Betreuer künftig stets eine Vergütung nach Tabelle C zahlen müsse. Der weitere Beteiligte sei nach Dafürhalten der Staatskasse lediglich in Vergütungsstufe B einzustufen.
Hinweis:
Die Einstufung in die Vergütungstabelle C durch den Gerichtsvorstand dürfte zwar angesichts der dazu ergangenen Entscheidungen des BGH zu den Ausbildungsabschlüssen nach § 8 Abs. 2 VBVG (a.F. bis 31.12.2025) zu Unrecht erfolgt sein (vgl. nur BGH BtPrax 2016, 32; BGH BtPrax 2012, 165), hat aber wegen der fehlenden Antragsbefugnis der Staatskasse nach §§ 8 Abs. 3 VBVG i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG dennoch Bestand. Vgl. zur Einstufung in die Vergütungstabellen A bis C nach § 8 Abs. 2 VBVG (i.d.F. bis 31.12.2025) HK-BUR-Deinert § 8 VBVG Rz. 9 ff.
Nach der Entscheidung des BGH v. 11.2.2026 – IV AR(VZ) 6/25, kommt in solchen Fällen aber eine Rücknahme eines rechtsfehlerhaften Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG nach den Grundsätzen des § 48 VwVfG in Betracht (vgl. zu 1.).
