Rechtsprechung: LG Berlin II zur Festsetzung einer Dauervergütung

21.4.2026

1. § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für Berufsbetreuer für künftige Zeiträume im Rahmen der Dauervergütung ein Ermessen ein.

2. Im Rahmen des eröffneten Ermessens ist zu prüfen, ob Veränderungen der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG zu erwarten sind. Das Gericht soll weiterhin entscheiden können, ob es von der Möglichkeit einer in die Zukunft gerichteten Dauervergütung im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich Gebrauch macht.

3. Ist unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine Änderung der Umstände, die eine Zurückweisung des Dauervergütungsantrags hätten rechtfertigen können, nicht zu erwarten, besteht ein Anspruch auf Dauervergütung.

4. Auch die mögliche Aufhebung der Betreuung ist kein vom Gericht zu berücksichtigendes Prognosekriterium, da die bloß vage Möglichkeit einer Aufhebung der Betreuung keinen sachgerechten Erwägungsgrund darstellt, die Dauervergütung zu versagen; insbesondere nicht unter Verweis auf die nach § 295 Abs. 2 FamFG gesetzlich zwingende Festlegung einer gerichtlichen Überprüfungsfrist der Betreuungsanordnung.

5. Mit § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde die Möglichkeit eingeführt, dass das Betreuungsgericht aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, 336). Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen durch das Gericht, selbst wenn die Eingabe wiederkehrender Auszahlungen zunächst zu einem Mehraufwand beim Gericht führen würde, abgeschnitten werden.

Hinweis:

Die Entscheidung des LG Berlin II steht im Einklang mit weiteren entsprechenden Entscheidungen z.B. des LG Frankenthal v. 20.12.2023 – 1 T 161/23 (BtPrax 2024, 105), des LG Berlin v. 5.6.2024 – 87 T 189/24 (Rpfleger 2025, 163) und des LG Münster v. 2.1.2025 – 5 T 464/24 (BtPrax 2025, 105).

Auch die vorherige Geltendmachung eines Verzugsschadens wegen verspäteter Auszahlung einer Vergütung rechtfertigt nach LG Berlin (Beschl. v. 27.8.2025 – 87 T 53/25 und v. 15.9.2025 – 87 T 384/24) die Verweigerung einer Dauervergütung nicht.

Vgl. zu Einzelheiten HK-BUR/Bauer/Deinert § 292 FamFG Rz. 128 ff.

LG Berlin II, Beschl. v. 16.3.2026 – 87 T 190/25


Verlag C.F. Müller

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