Rechtsprechung: BGH zur Beschwerdebefugnis der Ehefrau des Betreuten gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung für ihren Ehemann

21.4.2026

Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte – und somit als Muss-Beteiligte gem. § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG am erstinstanzlichen Verfahren – gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine Kontrollbetreuung angeordnet worden ist.

Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist lt. BGH, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Ausreichend dafür ist, wenn der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt es dabei schon, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (BGH Senatsbeschl. v. 25.11.2024 – XII ZB 236/24, FamRZ 2025, 224 Rz. 8 m.w.N.).

Indem sie sich darauf berufen hat, stets zum (auch finanziellen) Wohle des Betroffenen gehandelt zu haben, habe sie – so der BGH - die vom Amtsgericht hiergegen angeführten Umstände als nicht tragfähig angegriffen. Ihre Beschwerde ziele folglich im Interesse des Betroffenen darauf ab, die vom Amtsgericht angeordnete Kontrollbetreuung wegen fehlender Erforderlichkeit aufheben zu lassen. Dies reiche für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus.

BGH Beschl. v. 28.1.2026 – XII ZB 441/25

Vgl. zu weiteren Einzelheiten HK-BUR/Bauer § 303 FamFG Rz. 104 ff.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite