21.4.2026
a) Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
b) Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG wegen Verletzung eigener Rechte beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
BGH Beschl. v. 3.12.2025 – XII ZB 59/25
Vgl. zu weiteren Einzelheiten HK-BUR/Gietl § 1834 BGB Rz. 65 ff.
